Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1.) Allgemeines
a.) Nachfolgende Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkäufe, sowie für Verträge über Lieferungen und Leistungen auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
b.) Abweichende Bedingungen, auch wenn sie schriftlich vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden den Verkäufer nicht. Änderungen bzw. Abweichungen der Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
c.) Sofern ein außerordentlicher Tatbestand nicht durch nachfolgende Bedingungen oder durch besondere Verträge geregelt ist, gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handels- geschäfte unter Kaufleuten.
d.) Sind dem Käufer unsere Bedingungen nicht bekannt, hätte er diese aber durch frühere Geschäftsbeziehungen kennen müssen, so finden sie gleichwohl Anwendung.
e) Auch die „Praktischen Informationen“ sind ein Bestandteil unserer Geschäftsbedigungen, die die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche beeinflussen.
2.) Angebote
a.) Alle Preislisten und Preise sind freibleibend. b.) Einen Zwischenverkauf behalten wir uns vor.
c.) Aufträge, Vereinbarungen und Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
d.) Skizzen, Abbildungen und Unterlagen sind nicht maßgeblich für die Konstruktion. Sie dienen lediglich zur Veranschaulichung des jeweiligen Gegenstandes.
3.) Lieferfristen
a.) Eine Lieferung die innerhalb einer Woche nach der vereinbarten Lieferzeit ausgeliefert wird, gilt nicht als verspätet. Mangelnde Versandmöglichkeiten schließen den Lieferverzug aus, soweit die Ursachen mangelnden Versandmöglichkeiten nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
b.) Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, bzw. die Lieferung nicht innerhalb der in Ziffer 3 a) Satz 1 genannten Wochenfrist erfolgt und der Verkäufer diese Verzö- gerung zu vertreten hat, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist, mindestens jedoch 14 Tage – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Käufer, oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf – zu gewähren. Liefert der Verkäufer bis zum Ablauf der gesetzten Nachlieferfrist nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
c.) Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen, sowie Fälle höhere Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist be- ginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist.
d.) Deckungskäufe, sowie Schadenersatzansprüche jeder Art im Falle eines Lieferverzuges, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.
4.) Abnahmeverzug
a.) Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist - mindestens 14 Tage – unter Androhung nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/ oder Abnahme ausdrücklich verweigert, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung (Schadenersatz wegen Nichterfüllung) nach Maßgabe von lit.c. verlangen.
b.) Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lagerkosten zu tragen. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen.
c.) Als Schadenersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. lit. .a. kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, anstelle der Schadenersatzpauschale einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
5.) Rücktrittsrechte
a.) Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über die für seine Kreditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsanspruch des Ver- käufers zu gefährden geeignet sind, oder die Kreditwürdigkeit des Käufers bzw. des Wechsel- beteiligten dem Verkäufer gegenüber durch eine nachträglich eingegangene Auskunft über den Käufer nicht genügend erscheint. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfä- higkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wur- de. In sämtlichen Fällen kann der Verkäufer ohne rechtliche Folgen von der Ausführung des Vertrages zurücktreten oder sofortige Bezahlung in bar verlangen. Im Falle des Rücktritts durch den Verkäufer bleibt dessen Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz unberührt.
b.) Das gleiche Recht steht dem Verkäufer zu, wenn der Käufer aus früheren Lieferungen mit seiner Zahlung im Rückstand ist, auch wenn bereits Wechsel gegeben wurden, die zur Zahlung fällig werden.
c.) Der Käufer hat unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn bestimmte Umstände seine Kredit- würdigkeit berühren.
d.) Der Verkäufer braucht ferner nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestell- ten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluß eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
6.) Preisstellung
a.) An die Angebotspreise hält sich der Verkäufer 4 Wochen gebunden. Die von dem Verkäufer bestätigten Vertragspreise sind für 12 Wochen seit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestäti- gung als Festpreise vereinbart. Dies gilt auch bei Abrufaufträgen.
b.) Die Preise verstehen sich ab Werk des Verkäufers zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde oder andere Preisstellungen zugrunde liegen.
c.) Vereinbarte Rabatte, Umsatzvergütungen, Frachtvergütungen oder sonstige Nachlässe entfallen, wenn der Käufer am Fälligkeitstag nicht bezahlt.
7.) Zahlungen
a.) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden alle Rechnungen, auch aus laufenden Geschäftsbeziehungen, per Bankeinzugsverfahren eingezogen. Die dafür erforderliche, rechtsgültig unterzeichnete, zeitlich uneingeschränkte Einzugsermächtigung ist mit der Auftragserteilung dem Auftragsnehmer unaufgefordert zuzusenden. Bei nicht eingegangerer Erklärung kann der Auftragnehmer die Warenlieferung zurückhalten und Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen geltend machen. Änderungen im Bankeinzugsermächtigungsverfahren sind sofort und unverzüglich mitzuteilen.
Sollten vor der 1. Auftragserteilung oder aus früheren Geschäftsgepflogenheiten zeitliche Zahlungs- vereinbarung getroffen worden sein, (ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erforderlich) die der Auftraggeber selbst veranlaßt, so sind die Rechnungen wie folgt zu bezahlen:
Ab Rechnungsdatum innerhalb 8 Tagen 3% Skonto,
innerhalb 14 Tagen 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen - rein netto!
Auf Fracht oder sonstige Nebenkosten wird kein Preisnachlaß oder Skonto gewährt.
Der Käufer kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen späte- stens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rech- nung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung beson- ders hingewiesen worden ist. (§ 286 Abs. 3 BGB)
b.) Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Lieferungen für Ausstellungen oder Messen des Vertragspartners.
c. )Sofern der Käufer die Zahlungsbedingungen nicht einhält, kann der Verkäufer sofort und un- beschadet aller Rechte von allen noch ausstehenden Lieferungen zurücktreten, ohne dadurch in Lieferverzug zu geraten. Sämtliche Zahlungsverpflichtungen des Käufers werden sofort fällig.
d.) Der Käufer darf mit dem Verkäufer nur mit einer Gegenforderung aufrechnen, die vom Verkäufer anerkannt wurde oder rechtskräftig gegen den Verkäufer festgestellt worden ist.
e.) Wechsel und Schecks, die ordnungsgemäß abgestempelt sein müssen, werden nur zahlungs- halber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen, sowie nach vorheriger Vereinbarung bei Diskontfähigkeit ohne Gewährung eines Skontos angenommen.
f.) Diskontspesen und Wechselsteuern gehen zu Lasten des Wechselgebers und müssen sofort in bar skontofrei bezahlt werden.
g.) Im Falle eines Zahlungsverzuges oder einer Zahlungseinstellung bzw. eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer unter späterer Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.
h.) Bei Überschreitung des Zahlungszieles kann der Verkäufer Zinsen der ihm entstehenden Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB).Ist der Käufer ein Verbraucher, kann der Verkäufer Zinsen in Höhe von minde- stens 5 % Punkten über dem Basiszinssatz verlangen.
8.) Versand
a.) Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferanten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus er- folgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versen- dung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
b.) Für die Transportversicherung hat der Käufer selbst Sorge zu tragen.
9.) Verpackung
Die zum Transport hergestellten Mehrwegpaletten müssen ordnungsgemäß wieder zurückgegeben werden, andernfalls werden sie getrennt berechnet.
10.) Mängelanzeigen, Gewährleistung
a.) Mängelrügen, die offensichtliche Mängel betreffen, sind unverzüglich innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware am Bestimmungsort und noch vor deren Ver- und Bearbeitung schriftlich und spezifiziert unter Angabe der behaupteten, einzelnen Mängel anzuzeigen.
b.) Nach Fristablauf gilt die Ware als vertragsmäßig geliefert. Die Untersuchungspflicht des Käufers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung.
c.)Die beanstandete Ware ist gesondert und unentgeltlich zu lagern, so daß sie jederzeit vom Verkäufer oder einem Bevollmächtigten besichtigt werden kann. Andernfalls verliert der Käufer seinen Anspruch. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen.
d.) Festgestellte Bruchschäden durch werkseigenen Lkw oder des gewerblichen Güternfernverkehrs sind durch schriftliche Erklärungen des Lkw-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Personen unter Angabe der genauen Anschrift zu belegen.
e.) Festgestellte Beschädigungen auf dem Bahntransport sind durch bahnamtliche Tatbestands- aufnahmen, wobei die Ursache auch durch Untersuchung des Waggons zu ermitteln ist, ebenfalls zu belegen. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen.
f.) Mängelrügen ohne bahnamtliche Bestätigung bzw. ohne schriftliche Bestätigung des Lkw- Fahrers werden nicht anerkannt. Der Käufer einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in man- gelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacher- füllung; auch diese kann der Verkäufer wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
g.) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminde- rung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
h.) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Käufer für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die man- gelhafte Sache zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.
i.) Zeigen sich in Fertigelementen Mängel, so darf der Käufer diese weder selbst beseitigen, noch durch Dritte beseitigen lassen. Der Käufer hat dem Verkäufer den Mangel unverzüglich anzuzei- gen und dem Verkäufer die Nachbesserung zu ermöglichen. Andernfalls verliert der Käufer sämt- liche Gewährleistungsansprüche. Der Käufer darf im Falle eines Mangels im Sinne des § 434 BGB nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des ord- nungsgemäß gerügten Teils der Lieferung entspricht.
j) Konstruktionsänderungen an den Produkten des Verkäufers bleiben vorbehalten. Naturbedingte Abweichungen (z.B. Struktur- und Farbabweichungen) bei gleichen Holzarten stellen keine Män- gel dar.
k)Gewährleistungsanprüche verjähren in einem Jahr ab der Übergabe. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher im Sinne des § 474 BGB handelt.
11.) Haftung
a.) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechts- natur des geltend gemachten Anspruchs. Insbesondere aus Verzug, sonstige Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung.
b.) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch sol- che Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
12.) Eigentumsvorbehalt
a.) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehenden Forderung als s.g. Vorbehaltsware, Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und die Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Die Vorbehaltsware ist getrennt zu la- gern, zu kennzeichnen und gegen Schäden und Verlust zu sichern. Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer beoder verarbeitet, sowie eine Umbildung vorgenommen, steht dem Käufer ein Miteigentumsrecht an dieser Sache zu, ohne daß für den Verkäufer Verbindlichkeiten daraus erwachsen.
b.) Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung.
c.) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen vom Käufer mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
d.) Gleiches gilt für Forderungen wegen Untergang oder Beschädigung der Vorbehaltsware. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungs- aufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.
e.) Verpfändung sowie Sicherungsübereignung der Ware und eine nochmalige Zession der an uns abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
f.) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Käufer hat die Kosten einer Interventionsklage, wenn der Eingriff von ihm zu vertreten ist, zu tragen.
g.) Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer nur insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die aus der Geschäftsverbindung hervorgehen, geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
h.) Zieht der Käufer seine Forderungen ein, so gehen die kassierten Beträge unmittelbar an das Eigentum des Verkäufers über. Der Käufer ist verpflichtet die Beträge unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.
i.) Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer kann das Verfügungsrecht über die Ware entziehen und die Herausgabe verlangen, ohne das dem Käufer ein Zurück- behaltungsrecht zusteht. Der Käufer hat die Kosten der Rücknahme zu tragen.
j.) Der Verkäufer ist berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware durch Versteigerung oder freihändige Veräußerung zu verkaufen und den Erlös gegen die Forderungen zu verrechnen.
k.) Der Verkäufer kann ebenfalls ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wobei der Käufer für die Kosten und evtl. eingetretener Wertminderung der Ware voll haftet.
Die Rechte der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
13.) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Dischingen-Katzenstein. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers, auch wenn Frankovereinbarungen getroffen wurden. Bahnstation: Heidenheim/Brenz. Als Gerichtsstand für alle Vertragsverhältnisse ist 89518 Heidenheim an der Brenz zuständig.
14.) Mündliche Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden und Zusagen sind für den Verkäufer nicht verbindlich, Insbesondere solche von Vertretern gelten nur insoweit, als sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt worden sind.
15.) Salvatorische Klausel
Durch die evtl. Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die ungültigen Klauseln durch andere, wirksame Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Klauseln wirtschaftlich in ihrem Sinngehalt weitgehend entsprechen.